Die Betriebskostenverordnung (BetrKV)

Welche Kosten können nach der Betriebskostenverordnung umgelegt werden?

Grundsätzlich dürfen im Wohnraummietrecht nur Nebenkosten umgelegt werden, die in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind.

Dies ergibt sich aus § 556 BGB, der darauf verweist, dass es möglich ist, die Pflicht zur Tragung der Nebenkosten dem Mieter vertraglich aufzuerlegen - allerdings nur solche Kosten, die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) genannt sind.

§ 1 BetrKV:

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten, durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Die Betriebskostenverordnung zählt die einzelnen Positionen auf, die auf den Wohnraummieter umlegbar sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der Begriff "laufende Kosten".

Dies bedeutet, alle Kosten müssen auch regelmäßig entstehen - einmalige Kosten sind in der Regel nicht umlagefähig.

Die Kosten gem. § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung):

1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks

2. Die Kosten der Wasserversorgung

3. Die Kosten der Entwässerung

4. Heizkosten

5. Die Kosten der zentralen Warmwasserzubereitung

6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasseranlagen

7. Die Kosten für den Betrieb des Aufzugs

8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung

9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung

10. Die Kosten der Gartenpflege

11. Die Kosten der Beleuchtung

12. Die Kosten der Schornsteinreinigung

13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung

14. Die Kosten für den Hauswart

15. Die Kosten der Gemeinschaftsantenne und des Kabelfernsehens

16. Die Kosten der Wäschepflege

17. Sonstige Betriebskosten

Die Betriebskostenverodnung im vollen Wortlaut:

http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/


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